AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden die vertraglichen Beziehungen zwischen der armag GmbH und dem Kunden geregelt. Die armag GmbH verkauft Gastronomiearmaturen an gewerbliche Kunden.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die armag GmbH mit den Kunden schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3 Der Kunde versichert durch seine Anmeldung dass er Unternehmer i.S. d. § 14 BGB und der europarechtlichen Vorschriften ist und die Waren ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken nutzt.Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote von armag GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sie verstehen sich lediglich als Aufforderung an den Kunden, ein Angebot gegenüber armag GmbH abzugeben. Angaben von armag GmbH über Maße, Gewichte, technische Daten usw. sowie Darstellungen und Abbildungen insbesondere auf den Internetseiten von www.armag.de oder in Katalogen sind ebenfalls unverbindlich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglichen vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sondern dienen lediglich der Beschreibung oder Kennzeichnung.
Handelsübliche Abweichungen und solche, die auf grundrechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Gleiches gilt für die Ersetzung von Bauteilen durch technisch mindestens Gleichwertige.
2.2 Der Vertrag kommt wie folgt zu Stande: Der auf der Website dargestellte Warenkatalog stellt kein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Eingabefehler können vor Absenden der Bestellung mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen berichtigt werden. Mit Mausklick auf den Bestellbutton unterbreitet der Kunde ein verbindliches Kaufangebot. Nach Eingang des Angebots des Kunden bei armag GmbH erhält der Kunde eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang der Bestellung deren Einzelheiten aufführt. Diese Bestätigung stellt keine Annahme des Angebots durch den Verkäufer dar. Eine Bestellung des Kunden wird ausdrücklich durch Übersendung einer entsprechenden Auftragsbestätigung oder konkludent durch Ausführung der Lieferung oder Leistung angenommen.
§ 3 Preise, Lieferung und Zahlung
3.1 Alle Preise verstehen sich in EUR ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben
3.2 Liegt der Liefertermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss, ist die armag GmbH berechtigt die Preise angemessen zu erhöhen und die Preise an veränderte Preisgrundlagen (Material, Löhne usw.) anzupassen. Es gelten dann die am Liefertag gültigen Preise.
3.3 Die Zahlung erfolgt wahlweise per Paypal, Sofortüberweisung, Vorkasse oder Rechnung.
3.4 Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung bzw. im Anschluss. Der Rechnungsbetrag ist binnen 5 Tagen auf unser Konto zu überweisen. Die Belastung Ihres Kreditkartenkontos sowie der Bankeinzug erfolgen mit Abschluss der Bestellung.
3.5 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
3.6 Rücksendungen sind vorher zu avisieren und haben frachtfrei zu erfolgen.
Bei berechtigtem Grund und sofern nichts anderes vereinbart werden die Frachtkosten erstattet.
§ 4 Erfüllungsort, Versand
4.1 Soweit die Parteien nichts anderes bestimmen, ist der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der armag GmbH.
4.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der armag GmbH.
4.3 Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder an eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, mit der armag GmbH versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.
§ 5 Lieferung, Lieferzeit
5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2010. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Lieferung durch ein vom Verkäufer ausgesuchtes und beauftragtes Transportunternehmen vorgenommen wird. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass das Transportunternehmen nur bis zur Bordsteinkante liefert.
5.2 Die armag GmbH haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse die die armag GmbH nicht zu vertreten hat, verursacht worden sind. Erschweren solche Ereignisse die armag GmbH, die Lieferung oder Leistung wesentlich oder machen sie unmöglich und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist die armag GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Behinderungen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
5.3 Soweit dem Kunden durch die Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der armag GmbH vom Vertrag zurück treten.
5.4 Die armag GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und/oder zusätzliche Kosten entstehen, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Waren gesichert ist.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, sich erkennbare Transportschäden sofort beim Empfang vom Transportunternehmer bescheinigen zu lassen um Ersatzforderungen an das Transportunternehmen geltend zu machen. Die armag GmbH ist bemüht, dem Kunden bei der Abwicklung von Transportschäden behilflich zu sein. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen nach Kenntnis telefonisch und schriftlich beim Transporteur angezeigt werden. Für die Einhaltung der Frist und Abwicklung des Transportschadens ist der Kunde alleinverantwortlich. Der Kunde ist als Empfänger zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Transportunternehmen aus dem Frachtvertrag gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt.
5.6 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
5.7 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.9 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 5.8 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.0 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6.1 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.2 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.3 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
6.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 7 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
7.2 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 8 Gewährleistung, Mängelhaftung
8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
8.2 Die gelieferten Gegenstände sind gem. § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn die armag GmbH nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist.
8.3 Auf Verlangen der armag GmbH ist der beanstandete Gegenstand frachtfrei an diese zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die armag GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, wenn die Kosten sich erhöhen, weil der Gegenstand sich an einem anderem Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8.4 Bei Sachmängeln ist die armag GmbH zur Nacherfüllung nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Eine Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ergibt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die Kosten für den Versand zu berechnen.
8.5 Der Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Kunde den Kaufgegenstand ohne ausdrückliche Zustimmung der armag GmbH ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
9.0 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 9 Gesamthaftung
9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 4 und 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.2 Die Begrenzung nach Abs (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
10.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die armag GmbH
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
10.6 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
10.8 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.9 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
11.0 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
11.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
$ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Die armag GmbH darf den Kunden nach Vertragsabschluss als Referenzkunden benennen. Die armag GmbH hat das Recht, den Kundennamen als Referenz zu Werbezwecken zu nutzen. Dies gilt auch für die Werbung im Internet. Pressemitteilungen bedürfen darüber hinaus der einverständlichen Abstimmung des Texts.
12.2 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen AGB davon nicht berührt.
Stand: 24.09.2019